Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

1.       Allgemeines

Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AVLB) sind Bestandteil der aufgrund uns erteilter Aufträge zwischen uns und dem Besteller bestehenden Rechtsbeziehungen und gehen als ausschließlich gültige Vertragsbedingungen anderen Regelungen, insbesondere entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Bestellers vor. Von unseren AVLB  abweichende Bedingungen und Abreden sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden. Soweit über Inhalt und Ausmaß solcher Änderungsabreden Zweifel bestehen, gelten unsere AVLB.

Unsere AVLB in der hier abgedruckten Fassung gelten bis auf weiteres für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller aus allen gegenwärtigen, noch nicht vollständig abgewickelten und künftigen Aufträgen des Bestellers.

Eine etwaige Unwirksamkeit oder die wirksame Abänderung einzelner Bestimmungen lassen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unserer AVLB unberührt.

2.       Angebot, Auftrag

Unsere Angebote gelten stets frei bleibend. Der Besteller ist an seinen erteilten Auftrag 4 Wochen ab Eingang bei uns gebunden.

Ein Auftrag gilt erst dann als rechtsverbindlich angenommen, wenn er von uns mittels Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt ist; dies gilt insbesondere auch für Aufträge, die über Vertreter oder Reisende oder sonstige Verkäufer erteilt wurden. Alle etwaigen Nebenabreden sowie nachträgliche Ergänzungen und Änderungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit  der schriftlichen Bestätigung durch uns.

Jeder Auftrag kommt mit dem Inhalt zustande, der sich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung in Verbindung mit unseren AVLB ergibt. Eine nach Vertragsabschluß eintretende wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers berechtigt uns zum jederzeitigen  Rücktritt vom Vertrag und entbindet uns von weiteren Lieferverpflichtungen.

Ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluß irgendeiner Schadenersatzpflicht gegenüber dem Besteller steht uns auch für den Fall zu, daß sich die Lieferfähigkeit, Preisstellung oder Qualität der Waren unserer Zulieferer oder der Leistungen sonstiger Dritter, von denen die ordnungsgemäße Ausführung des uns erteilten Auftrages abhängen, wesentlich verändern. Gleiches gilt, wenn nach Vertragsabschluß eintretende von uns nicht zu vertretende Umstände, insbesondere hoheitliche Maßnahmen erhebliche Erlösschmälerungen zur Folge haben; im Exportgeschäft ist als ein solcher Fall zum Beispiel eine Wechselkursänderung anzusehen, die den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sich ergebenden Verkaufserlös, bezogen auf den Netto – Warenwert um mehr als 4% vermindert.

3.       Liefertermin

Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt regelmäßig mit dem Tage unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, in keinem Falle jedoch vor dem Zeitpunkt, zu dem die völlige Übereinstimmung zwischen uns und dem Besteller über den Inhalt des Auftrages schriftlich hergestellt ist. Soweit die Ausführungen des Auftrages von Mitwirkungshandlungen des Bestellers abhängen, ist die ordnungsmäßige und rechtzeitige Erfüllung solcher Mitwirkungsobliegenheiten des Bestellers Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist.

Die Lieferfrist gilt grundsätzlich als angemessen verlängert, wenn sie infolge von Umständen, die nicht von uns zu vertreten sind (zum Beispiel höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streik usw.) nicht eingehalten werden kann. Als ein von uns nicht zu vertretender Umstand gilt auch ein verspätetes Eintreffen von Material und Leistungen, die für die Ausführung des Auftrages notwendig sind. Eine dauernde Behinderung in Fällen, in denen die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf von uns nicht zu vertretenden Umständen beruht, berechtigt uns unter Ausschluß etwaiger Schadensersatzverpflichtungen  zum Rücktritt vom Vertrag.

Wir sind in jedem Falle bemüht, die angegebenen Lieferfristen unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen bestmöglich einzuhalten. Wird die hiernach einzuhaltende Lieferfrist um mehr als 8 Wochen überschritten, so hat der Besteller das Recht, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Eine Lieferung gilt als ausgeführt, wenn sie unser Werk verlässt.

Wegen einer verzögerten oder unausführbaren Lieferung stehen dem Besteller Schadenersatzansprüche gegen uns nicht zu.

4.       Versand, Gefahrenübergang

Die bestellten Waren werden von uns in ordnungsmäßiger Verpackung versandt. Der Versand erfolgt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch bei etwaiger Zustellung durch unsere eigenen Transportmittel.

Die Gefahr des Untergangs oder einer Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller über, sobald die Sendung unser Werk verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung mit unseren eigenen Transportmitteln durchgeführt wird. Falls der Besteller es wünscht, wird die Sendung  auf seine Kosten gegen Schäden wegen Verschlechterung oder Verlust auf dem Transport versichert.

Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers aufgeschoben, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr auf den Besteller über.

5.       Preis

Unsere Preise verstehen sich mangels anderer Abreden zuzüglich Verpackung, Versandspesen, Versicherung und der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer; eine etwaige Verzollung ist Sache des Empfängers.

Nimmt der Besteller aufgrund einer nachträglichen Stornierung oder sonstigen Einschränkung seines Auftrags eine geringere als die im Auftrag bzw. in der Auftragsbestätigung genannte Menge ab, so erfolgt eine Nachberechnung  auf der Grundlage des für die geringere Stückzahl geltenden höheren Stückpreises. Dies gilt insbesondere für Abrufaufträge.

 

6.       Zahlungsbedingungen

Die in Rechnung gestellten Beträge sind innerhalb von 2 Wochen ab Rechnungsdatum netto zahlbar.

Wechsel oder Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungsstatt angenommen. Eine Zahlung durch Wechsel ist nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung zulässig. Die Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir ohne besondere Mahnung und vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens zur Berechnung von Verzugszinsen in banküblichem Umfange, mindestens jedoch in Höhe von  6 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechtigt. Der Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt uns, ohne daß es hierzu einer Fristsetzung bedarf, zum Rücktritt vom Vertrage und zur Rückforderung bereits gelieferter Waren.

Gegen unsere fälligen Ansprüche kann der Besteller nicht mit Gegenforderungen aufrechnen; ebensowenig berechtigen Gegenforderungen den Besteller zur Verweigerung der Zahlung.

Vertreter, Reisende oder Verkäufer sind ohne besondere Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt.

Im Exportgeschäft ist die Vorlage der Zahlungsdokumente Voraussetzung für die Auslieferung der Ware. Abweichungen hiervon müssen von uns schriftlich bestätigt werden.

7.       Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des Bestellers aus der zwischen ihm und uns bestehenden Geschäftsverbindung, insbesondere auch bis zur Einlösung ausgestellter Schecks, Wechsel u. ä. unser Eigentum. Der Besteller darf die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nur im ordnungsmäßigen Geschäftsgang entweder gegen Barzahlung oder unter Aufrechterhaltung unseres Eigentumsvorbehalts weiter veräußern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der noch in unserem Eigentum stehenden Gegenstände ist dem Besteller nicht gestattet.

Der Besteller tritt hiermit schon jetzt die ihm aus der Veräußerung von Vorbehaltsgegenständen gegen seine Abnehmer entstehenden Forderungen in Höhe seines Weiterverkaufspreises mit allen Nebenrechten an uns ab; werden die von uns gelieferten Gegenstände von dem Besteller zusammen mit Gegenständen anderer Lieferanten unter Stellung einer Gesamtrechnung veräußert, so ist von dem Gesamtrechnungsbetrag der Betrag an uns abgetreten der auf die in der Gesamtrechnung enthaltenen uns gehörigen Gegenstände entfällt.

Der Besteller ist ermächtigt, die nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes an uns abgetretenen Forderungen bzw. Forderungsteile einzuziehen. Diese Einziehungsbefugnis des Bestellers läßt unsere eigene Einziehungsbefugnis unberührt und ist jederzeit widerruflich; wir werden jedoch von unseren Einziehungsrechten keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

Im Falle des Zahlungsverzuges sowie der Pfändung die in unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände und der Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen ist der Besteller auf unser Verlangen verpflichtet, uns ein Verzeichnis sämtlicher bei ihm vorhandenen Gegenstände, die noch in unserem Eigentum stehen, und eine Aufstellung der gemäß Absatz 2 an uns abgetretenen Forderungen bzw. Forderungsteile unter Angabe des Betrages, deren Namen und Anschriften der Schuldner zu übermitteln; auf unser Verlangen hat der Besteller ferner den Schuldnern die Abtretung der Forderung an uns anzuzeigen. Wir verpflichten uns, die gemäß Absatz 2 an uns abgetretenen Forderungen auf den Besteller zurück zu übertragen, sobald dieser sämtliche uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten erfüllt hat.

Im Falle der Pfändung von dritter Seite oder der Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen ist der Besteller verpflichtet, uns sofort per Einschreibebrief zu unterrichten und die Vollstreckungsorgane auf den zu unseren Gunsten bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen; der Besteller ist für jeden Schaden, der infolge einer nicht ordnungsmäßigen oder nicht rechtzeitigen Aufklärung und Benachrichtigung entsteht, in vollem Umfange verantwortlich.

Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers, der Pfändung eines Gläubigers des Bestellers in uns gehörige Gegenstände oder der Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Bestellers wird die gesamte Restschuld fällig. In diesem Falle erlischt das Besitz- und Gebrauchsrecht des Bestellers an dem gelieferten Gegenstand; wir sind berechtigt, die sofortige Herausgabe der Gegenstände unter Ausschluß jeglicher  Zurückbehaltungsrechte des Bestellers zu verlangen. Für alle auftretenden Verluste, insbesondere für die durch Anzahlungen des Bestellers nicht gedeckte Wertminderung haftet der Besteller. Im Falle einer hiernach erfolgten Herausgabe der gelieferten Gegenstände an uns dienen die im Wege des erweiterten Eigentumsvorbehalts abgetretenen Forderungen bzw. Forderungsteile gemäß Absatz 2 zur Sicherung eines hiernach nicht gedeckten Ausfalls.

8. Gewährleistung

Der Besteller hat die von uns gelieferten Gegenstände unverzüglich nach Ankunft zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigen sollte, uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 8 Tagen nach Eintreffen der Gegenstände schriftliche Anzeige unter Angabe der Art und des Umfanges des Mangels zu machen. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Untersuchung und Mängelanzeige, so gilt die Lieferung als in vollem Umfange genehmigt.

Für etwaige bei der Ablieferung nicht erkennbare Mängel, die nachweisbar auf Werkstoff- und Arbeitsfehler zurückzuführen sind und uns spätestens innerhalb 6 Monaten seit Übergabe der gelieferten Gegenstände schriftlich mitgeteilt werden, leisten wir insoweit Gewähr, als die Mängel kostenlos durch Ausbesserung bzw. Ersatz der schadhaften Teile beseitigt werden. Die schadhaften Teile sind uns ausmontiert, frachtfrei unverzüglich einzusenden; ein Ersatz für Montagekosten wird unsererseits nicht geleistet. Wandelung und Minderung sind ausgeschlossen.

Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die auf anderen Ursachen als den in vorstehendem Absatz genannten, wie zum Beispiel auf natürlichem Verschleiß, sachwidrige und sorglose Behandlung, Zufälle oder Unglücksfälle zurückzuführen sind.

Nach Ablauf von 6 Monaten nach Übergabe der gelieferten Gegenstände erlischt unsere Gewährleistungspflicht.

Weitergehende Ansprüche des Bestellers als die vorstehend genannten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz eines etwaigen Folgeschadens, sind ausgeschlossen. Eine Mängelrüge berechtigt den Besteller nicht zur Einstellung oder Verzögerung der vereinbarten Zahlungen.

9. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller unterstehen einheitlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Borgentreich – Natzungen, Kreis Höxter.

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Auftrage oder der sonstigen Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller ergeben,  ist Warburg.